Solarthermie
(Stand März 2006)
Solar-Kollektoren zur Heiz- und Brauwassererwärmung werden
nach den "Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen
erneuerbarer Energien vom 13.12. 2003 bezuschusst.
Aufgrund der hohen Zahl von Förderanträgen waren 2005
die Mittel aus diesem Programm bereits im Oktober ausgeschöpft.
Auch Antragsteller, die im vergangenen Jahr deswegen keine Zusage
mehr erhalten haben, können nun doch noch – ebenso wie
Antragsteller aus diesem Jahr –
eine Förderung erhalten.
Aufgrund der anhaltend hohen Zahl von Antragstellungen werden die
(unten aufgeführten) Fördersätze in diesem Bereich
allerdings um 20 % abgesenkt. Dadurch soll erreicht werden, dass
eine erheblich größere Zahl von Anlagen als in den Vorjahren
gefördert werden kann.
Nach den aktuellen Förderrichtlinien werden neue Förderzusagen
vom BAFA in der Reihenfolge des Antragseingangs erteilt. Die neuen
Fördersätze gelten für alle noch nicht beschiedenen
Förderanträge.
Die bisherige Förderung im Überblick:
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, freiberuflich Tätige
sowie kleine und mittlere Unternehmen nach der Definition der EG
(Amtsblatt EU 2003 Nr. L 124/S. 36ff.). Ferner Kommunen, Zweckverbände,
sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene
Vereine, die entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter
des Grundstücks sind, auf dem die Anlage errichtet werden
soll.
Nicht antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen die
nicht die Definition
der EG erfüllen.
Antragsberechtigt sind auch Unternehmen bei denen 25% oder mehr des
Kapitals oder der Stimmrechte direkt oder indirekt von öffentlichen
Stellen oder Körper-schaften des öffentlichen Rechts einzeln
oder gemeinsam kontrolliert werden, es sei denn, die Anteilseigner
sind Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt
von weniger als 10 Mio. € und weniger als 5 000 Einwohnern.
Die Projektförderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung durch
nicht rückzahlbare Zuschüsse.
Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem Vorhaben
(Erstinstallation oder Erweiterung), dem Verwendungszweck der Anlage
und dem Antragsteller.
Erstinstallation:
a) Für Solarkollektor-Anlagen zur Warmwasserbereitung und/oder
zur Bereitstellung von Prozesswärme (bis zu einer Bruttokollektorfläche
von 200 qm) beträgt der Fördersatz für alle Kollektortypen
je angefangenem qm 105 €. Für jeden darüber hinausgehenden
qm beträgt der Zuschuss 60 €.
b) Bei Errichtung von Anlagen zur kombinierten Warmwasserbereitung
und Raumheizung beträgt der Zuschuss 135 €/qm, sofern eine
Mindestkollektorfläche von 10 qm bei Flach-Kollektoren oder
8 qm bei Vakuumröhren-Kollektoren errichtet und ein Pufferspeicher
für die Heizung verwendet wird (in der Regel 50 Liter/qm bei
Flach-Kollektoren und 60 Liter/qm bei Röhren-Kollektoren).
Bei Nichteinhaltung der genannten Kollektorflächen beträgt
der Zuschuss 105 €/qm,es seit denn es wird nachgewiesen, dass
der solare Deckungsanteil am Jahres-heizwärmebedarf des Gebäudes
min. 20 % beträgt.
Erweiterung bestehender Anlagen:
Der Zuschuss beträgt für alle Antragsteller 60 € je
angefangenem qm zusätzlich installierter Kollektorfläche.
Dies ist unabhängig von der Größe der bereits bestehenden
Anlage und deren Verwendungszweck.
Anlagen für Schwimmbäder: Die Förderung beträgt
80 % der vorgenannten Sätze.
Generell können Solarkollektoranlagen nur dann gefördert
werden, wenn der jährliche Ertrag mindestens 525 kWh/qm bei
einem solaren Deckungsanteil von 40 % beträgt und die Sonnenkollektoren
die Kriterien des Umweltzeichens RAL-ZU 73 (Stand 2004) -Blauer Engel-
erfüllen. |